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JuraForum.deUrteileOLG-HAMBURGUrteil vom 12.04.2007, Aktenzeichen: 3 U 256/06 

OLG-HAMBURG – Aktenzeichen: 3 U 256/06

Urteil vom 12.04.2007


Leitsatz:1. Wird ein Osteoporose-Arzneimittel einschränkungslos beworben mit "Bei postmenopausaler Osteoporose" oder mit "Reduktion des Frakturrisikos", so bezieht man das (selbstverständlich) auch auf den Bereich z. B. des Oberschenkelhalses, so dass sich auch hierauf die Zulassung beziehen muss (§ 3 a Satz 2 HWG).

2. Zur Bedeutung einer sprachlich abgeänderten Fachinformation im "Anwendungsgebiet" eines gemeinschaftlich zugelassenen Arzneimittels auf eine "Typ-II-Änderungsanzeige", wenn beim Anwendungsgebiet einerseits eine Einschränkung gestrichen und andererseits der differenzierende Zusatz zur "nicht ermittelten Wirksamkeit" verdeutlicht wird.
Rechtsgebiete:HWG, UWG
Vorschriften:HWG § 3 a, UWG § 3, UWG § 4 Nr. 11, UWG § 8,
Verfahrensgang:LG Hamburg 312 O 477/06 vom 24.10.2006

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