JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 12.02.2004, Aktenzeichen: 3 U 98/00
| Leitsatz: | 1. Im Falle der Markenrechtsverletzung wegen EU-Parallelimports markenrechtlich geschützter umgepackter Arzneimittel ohne Vorabinformation des Markeninhabers kann hinsichtlich der betreffenden Arzneimittel Auskunft und Rechnungslegung über die Liefermengen, -zeiten und -preise, über die gewerblichen Abnehmer, Abnahmemengen und -zeiten sowie der erzielten Verkaufspreise, des Umsatzes, der Gestehungskosten und der erzielten Gewinne verlangt werden. Bei der Rechnungslegung dürfen Angaben über die Lieferanten der Arzneimittel und der sich darauf beziehenden Bestell- und Lieferdaten unkenntlich gemacht werden. Diese Angaben sind für die Schadensberechnung und -schätzung nach dem Verletzergewinn und nach der Lizenzanalogie erforderlich und keine unverhältnismäßige bzw. gemeinschaftswidrige Belastung des Parallelimporteurs (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung). 2. Auch wenn § 19 MarkenG grundsätzlich auch in Fällen des EU-Parallelimports umgepackter Arzneimittel ohne Vorabinformation des Markeninhabers gilt, kann keine Auskunft und Rechnungslegung über die Namen und Anschriften der Lieferanten der betreffenden Arzneimittel verlangt werden, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bereits bei diesen eine Markenverletzung in Rede steht. 3. Der Auskunftsanspruch ist zeitlich begrenzt, er beginnt mit dem ersten vorgetragenen Verletzungsfall und endet mit der nachgeholten Vertriebsanzeige. |
| Rechtsgebiete: | EG, MarkenG |
| Vorschriften: | EG Art. 28, EG Art. 30, MarkenG § 14, MarkenG § 19, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 312 O 59/00 vom 04.04.2000 |
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