JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 12.02.2004, Aktenzeichen: 3 U 103/03
| Leitsatz: | 1. Die wettbewerbsrechtliche Dringlichkeitsvermutung (§ 25 UWG) gilt auch für Markensachen. Die dem Markeninhaber eingeräumte Frist von 15 Arbeitstagen im Zusammenhang mit der sog. Vorabinformation und Musterübersendung (vgl. hierzu EuGH WRP 2002, 666 - Boehringer Ingelheim) betrifft allein die Frage der markenrechtlichen Erschöpfung beim EU-Parallelimport und nicht die der Dringlichkeit in Verfügungsverfahren, insoweit bleibt es bei den allgemeinen Grundsätzen zur Eilbedürftigkeit im gewerblichen Rechtsschutz. 2. Beim EU-Parallelimport markenrechtlich geschützter Nahrungsergänzungsmittel kann sich der Markeninhaber dem unautorisierten Umpacken in eine neu hergestellte äußere Umverpackung (hier: Faltschachtel) widersetzen (§ 24 MarkenG), weil die Importware in der ursprünglichen Packungsgröße mit einer umetikettierten Umverpackung im Inland vertrieben werden kann und deswegen ein Umpacken in eine neu hergestellte Umverpackung nicht (auch nicht in der ursprünglichen Packungsgröße) erforderlich ist. Das gilt nach den gleichen Grundsätzen auch dann, wenn die Originalware in den EU-Ländern in verschiedenen Packungsgrößen und Aufmachungen vertrieben wird. 3. Schweigt der Markenhersteller auf eine sog. Vorabinformation und Musterübersendung, so ist das im Regelfall nicht als Zustimmung gegenüber dem Parallelimporteur zu verstehen, dass die umgepackte Markenware in dieser Aufmachung vertrieben werden darf. |
| Rechtsgebiete: | EG, MarkenG, UWG |
| Vorschriften: | EG Art. 28, EG Art. 30, MarkenG § 14, MarkenG § 24, UWG § 25, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 312 O 131/03 vom 06.05.2003 |
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