JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 11.10.2007, Aktenzeichen: 3 U 127/06
| Leitsatz: | 1. Mit der Formulierung "Herstellung im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs" i.S. des § 21 II Nr. 1 AMG wird auch nach der Änderungen dieser Vorschrift durch die 14. AMG Novelle zum Ausdruck gebracht, dass die Ausnahme vom Grundsatz der Zulassungspflicht von Arzneimitteln nur für verlängerte Rezepturen gilt, die in einem regional begrenzten Gebiet, nämlich im üblichen Versorgungs- und Einzugsbereich der Apotheke, vertrieben werden. 2. Dieser Auslegung stehen die gesetzlichen Regelungen zur Zulässigkeit des Versandhandels durch Apotheken nicht entgegen. 3. Ein Bestellformular, mit dem Ärzte bei einer Apotheke verlängerte Rezepturen ordern können, erfüllt jedenfalls dann den grundsätzlich weit zu verstehenden Begriff der Werbung i.S. des § 3a HWG, wenn dort konkrete Bestellanreize (hier: Lieferung von 8 Dosen ohne Berechnung) gegeben werden. |
| Rechtsgebiete: | UWG, AMG, HWG |
| Vorschriften: | UWG § 3, UWG § 4 Nr. 11, AMG § 21, AMG § 21 Abs. 2 Nr. 1, HWG § 3a, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg, 315 O 347/05 vom 02.02.2006 |
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