JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 11.10.2007, Aktenzeichen: 1 Kart U 2/05
| Leitsatz: | 1. Für Lesezirkel (LZ) kann der Zeitschriftenverlag wirtschaftlich sinnvolle Liefer- und Zahlungsbedingungen vereinbaren, vor allem um die Reichweite von Zeitschriftentiteln zu erhöhen. Eine solche LZ Vereinbarung ist nicht kartellrechtswidrig (§§ 1, 81 GWB). Eine Belieferung hat nicht etwa schon zu erfolgen, soweit der Nachfrager die LZ Bedingungen "formal" akzeptiert. Vielmehr setzt der Belieferungsanspruch die Vorlage eines schlüssigen Gesamtkonzepts des Lesezirkelvertriebs voraus, dessen Einhaltung zu belegen ist. 2. Sieht ein Lesezirkelprojekt entgegen der LZ Vereinbarung keine Standard- und Wahlmappen, sondern nur eine Mappe mit bestimmten Zeitschriftentiteln vor, so besteht kein Belieferungsanspruch; die Nichtbelieferung ist nicht diskriminierend (§ 20 GWB). 3. Es verstößt gegen die in der LZ Vereinbarung vorgesehene, kartellrechtlich sachgemäße Vertriebsneutralität, soweit ein Lesezirkelunternehmen (branchen-spezifische ausgerichtete) Dritt-Unternehmen als Werbepartner oder "Sponsoren" einsetzt, die die Lesemappen als Instrument der eigenen Kundenbindung verwenden und entsprechend kommunizieren werden. 4. Eine LZ Bedingung, nach der die Lesemappen auch Privathaushalten (und nicht nur gewerblichen Kunden) anzubieten sind, ist nicht kartellrechtswidrig. |
| Rechtsgebiete: | GWB |
| Vorschriften: | GWB § 1, GWB § 20, GWB § 81, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg, 315 O 559/04 vom 04.11.2004 |
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