JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 11.09.2003, Aktenzeichen: 5 U 69/03
| Leitsatz: | 1. Eine missbräuchliche Anspruchsverfolgung nach § 13 Abs.5 UWG liegt nicht vor, wenn zwei verschiedene Gesellschaften eines Konzerns zeitlich nacheinander gegen einen Wettbewerber wegen zweier nur ähnlicher Verstöße gegen die PreisangabenVO vorgehen und die später klagende zweite Gesellschaft sich auch nicht mehr im Wege der Klagerweiterung an dem früher eingeleiteten Verfahren der ersten Gesellschaft beteiligen konnte. 2. Ein Internethändler, der durch Typbezeichnungen spezifizierte Geräte der Unterhaltungselektronik ohne Preisangabe, sondern mit dem Hinweis anbietet "es handelt sich hierbei um ein beratungsintensives Produkt, bitte kontaktieren sie unsere hotline für eine kompetente Fachberatung", verstößt gegen die PreisangabenVO. |
| Rechtsgebiete: | UWG, PreisangabenVO |
| Vorschriften: | UWG § 13 Abs. 5, PreisangabenVO § 1, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 407 O 173/02 vom 15.04.2003 |
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