JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 11.07.2007, Aktenzeichen: 5 U 108/06
| Leitsatz: | 1. Versucht ein Presseunternehmen mit der Bezugnahme auf die Marke und den Werttitel eines anderen Unternehmens, seine eigene Zeitung anzupreisen und sich den umworbenen Verkehrskreisen dadurch zu empfehlen, dass es sich in vermeintlich positiver Weise von dem anderen Presseorgan absetzt, so kann hierin auch dann eine unangemessene Herabsetzung und Geschäftsschädigung liegen, wenn dies im Rahmen eines Werbespots in witziger Weise, künstlerisch anspruchsvoll, mit ironischem Unterton und durchaus mit einem nicht unerheblichen Wahrheitskern geschieht. 2. Eine derart abwertende Abgrenzung, die erheblich über die herabsetzende Wirkung hinausgeht, die einem kritischen Werbevergleich immanent ist, ist jedenfalls dann nicht durch das Grundrecht der Presse- bzw. Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG gedeckt, wenn es nicht um eine (aufklärende) künstlerische Auseinandersetzung, sondern erkennbar um Eigenwerbung geht. |
| Rechtsgebiete: | UWG |
| Vorschriften: | UWG § 6 Abs. 1, UWG § 6 Abs. 2 Nr. 5, |
| Stichworte: | Gib mal Zeitung, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg, 408 O 97/06 vom 07.04.2006 |
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