JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 11.07.2002, Aktenzeichen: 3 U 17/02
| Leitsatz: | 1. Die Unterlassungsverfügung in einer Sortenschutzsache ist nicht aufzuheben, obwohl der Antragsteller innerhalb der in Art. 50 Abs. 6 TRIPS vorgesehenen Frist von 20 Arbeitstagen bzw. 31 Kalendertagen keine Klage zur Hauptsache erhoben hat. Diese Vorschrift ist in Übereinstimmung mit der EuGH-Rechtsprechung nicht unmittelbar anzuwenden, statt dessen gilt § 926 ZPO. 2. (a) Hat es entgegen den Bestimmungen eines Sortenschutz-Lizenzvertrages (hier: Kartoffelsorten) jahrelang eigene Lieferungen von Vermehrungsmaterial in einem bestimmten Gebiet innerhalb Deutschlands (hier: Weser-Ems-Gebiet) durch den Lizenzgeber gegeben, so fehlt es den Unterlassungsverfügungsantrag bezüglich solcher Lieferungen an der Dringlichkeit. Diese lebt nicht dadurch wieder auf, dass der Lizenzvertrag gekündigt worden ist, weil dieser Umstand keine Verstärkung der "Angriffsintensität" bezogen auf jenes Gebiet erkennen lässt. (b) Mit der Kündigung des Sortenschutz-Lizenzvertrages droht zwar der bundesweite Vertrieb des lizenzierten Vermehrungsmaterials durch den bisherigen Lizenzgeber, wenn sich dieser erklärtermaßen hierfür für berechtigt hält. Die Erstbegehungsgefahr kann aber in so einem Fall auch durch eine nicht strafbewehrte, aber verbindliche Unterlassungserklärung beseitigt werden. |
| Rechtsgebiete: | TRIPS-Abkommen, ZPO |
| Vorschriften: | TRIPS-Abkommen Art. 50 Abs. 6, ZPO § 926, ZPO § 936, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg vom 06.12.2001 |
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