JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 11.06.2009, Aktenzeichen: 3 U 16/09
| Leitsatz: | 1. Eine nach den zeichenrechtlichen Grundsätzen des Parallelimports von Arzneimitteln einer Erschöpfung entgegenstehende Rufschädigung unter dem Gesichtspunkt des "co-branding" folgt nicht bereits aus dem Umstand allein, dass die angegriffene Packungsgestaltung dem Patienten den unzutreffenden Eindruck einer irgendwie gearteten Kooperation der Parteien vermittelt. 2. Die rechtliche Grenze zur beachtlichen Rufschädigung verläuft unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls jedenfalls dort, wo das "co-branding" nicht mehr - erlaubte - Kennzeichnung einer - erlaubten - Dienstleistung, nämlich diejenige des Parallelimports, ist, sondern die Kennzeichen des Originators derart dominiert werden, dass beim Verkehr der irreführende Eindruck entsteht, der Parallelimporteur garantiere mit seinem Zeichen nicht nur für seine Dienstleistung "Parallelimport", sondern auch für die Herkunft, also die Entwicklung, Herstellung und Qualität des Produktes selbst. Denn jedenfalls dann greift das "co-branding" in die Funktion der Marke des Originators ein und beeinträchtigt diese. |
| Rechtsgebiete: | MarkenG, GMV |
| Vorschriften: | MarkenG § 24 Abs. 1, GMV Art. 13, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg, 312 O 494/08 vom 06.01.2009 |
| Rechtskraft: | ja |
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