JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 10.12.2008, Aktenzeichen: 5 U 224/06
| Leitsatz: | 1. Der Betreiber eines Internetangebotes kann sich auch Inhalte zu Eigen machen, die erkennbar von Dritte hochgeladen wurden. Dies hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und kann etwa dann der Fall sein, wenn solche Inhalte derart in das Angebot des Betreibers eingebunden werden, dass sie als Teil seines eigenen Angebotes erscheinen. 2. Dementsprechend liegt ein Zueigenmachen dann vor, wenn der Anbieter eines Internetdienstes es Nutzern ermöglicht, Bilddateien derart in sein Internetangebot hochzuladen, dass die Nutzer einen beliebig verwendbaren Deep Link zur Verfügung gestellt bekommen, und wenn jeder Dritte, der auf diesem Wege zu den eingestellten Bilddateien gelangt, in unmittelbarem Zusammenhang mit den Bilddateien beim Anbieter kostenpflichtige Ausdrucke bestellen kann, und die hochladenden Nutzer an dem hiermit erzielten Erlös nicht beteiligt werden. 3. Ein schützenswertes Interesse des Betreibers eines derartigen Internetangebotes, dass sich seine Nutzer unter einem Pseudonym anmelden und Lichtbilder hochladen können, ist in rechtlicher Hinsicht nicht anzuerkennen. 4. Bei einer solchen Art des letztlich anonymen Kontakts ohne konkrete Rück- und Nachfragen zu der Herkunft hochzuladender Lichtbilder reicht eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommene Rechte¤zusicherung nicht aus, um den Vorwurf einer fahrlässigen Urheberrechtsverletzung zu beseitigen. Die Verantwortlichkeit des Diensteanbieters beschränkt sich deshalb nicht auf eine reine Störereigenschaft, er ist vielmehr Täter einer Urheberrechtsverletzung. 5. Dementsprechend kommt es für die Beurteilung der Verantwortlichkeit des Anbieters eines solchen Dienstes nicht entscheidend darauf an, ob er (allgemeine) Prüfungspflichten verletzt hat bzw. in welchem Umfang ihm solche in zumutbarer Weise auferlegt werden dürfen. Denn vor einer Übernahme von Lichtbildern in sein eigenes Angebot hat sich der Anbieter selbst unmittelbar der erforderlichen Rechte zu vergewissern. 6. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die von dem Anbieter eines solchen Dienstes gefertigten Ausdrucke von Lichtbildern lediglich zum privaten oder sonstigen privilegierten Gebrauch der Besteller im Sinne von § 53 I bis III UrhG bestimmt waren, trifft den Anbieter. |
| Rechtsgebiete: | UrhG, TMG, BGB |
| Vorschriften: | UrhG § 97 Abs. 1, UrhG § 72, UrhG § 53, UrhG § 19a, UrhG § 16, TMG § 7 Abs. 1, TMG § 10, BGB § 823, BGB § 1004, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg, 308 O 492/06 vom 01.11.2006 |
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