Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deUrteileOLG-HAMBURGUrteil vom 10.11.2005, Aktenzeichen: 3 U 103/05 

OLG-HAMBURG – Aktenzeichen: 3 U 103/05

Urteil vom 10.11.2005


Leitsatz:1. Wird im Unterlassungsantrag eine Werbeaussage zitiert, aber auf den konkreten Beanstandungsfall (hier: eine Broschüre mit der Aussage) ausdrücklich nicht Bezug genommen, so ist der Verbotsgegenstand nur allgemein die Verwendung der Werbeaussage, nicht dagegen die der Werbebroschüre selbst mit deren Besonderheiten (z. B. Hervorhebungen oder eine isolierte Darstellung). Diese Besonderheiten können daher auch nicht zur Begründung des auf Irreführung gestützten Verbots herangezogen werden.

2. Die Aussage "Je weniger Wasseranteil eine Kontaktlinse besitzt, desto geringer ist ihr Feuchtigkeitsverlust auf dem Auge" bezieht der Durchschnittsverbraucher (nur innerhalb der Fachkreise der Augenoptiker) zutreffend nur auf die beiden genannten Parameter des Wasseranteils und des Feuchtigkeitsverlusts. Dass es auf andere Parameter (z. B. auf das Material der Kontaktlinse) nicht ankäme, wird nicht gesagt; ein solcher Eindruck wird durch die Aussage im normalen Äußerungsumfeld auch nicht erweckt.

Entsprechendes gilt für die weitere Aussage: "Mit ihrem geringen Wasseranteil verringern die x-Kontaktlinsen auch nachhaltig den Feuchtigkeitsverlust".
Rechtsgebiete:UWG, ZPO
Vorschriften:UWG § 5, ZPO § 253,
Verfahrensgang:LG Hamburg 312 O 8/05 vom 19.04.2005

Volltext

Um den Volltext vom OLG-HAMBURG – Urteil vom 10.11.2005, Aktenzeichen: 3 U 103/05 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen


Weitere Entscheidungen der Gerichte

Gesetze

Sie lesen gerade das Thema "OLG-HAMBURG - 10.11.2005, 3 U 103/05" © JuraForum.de — 2003-2013

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum