JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 10.10.2001, Aktenzeichen: 5 U 73/01
| Leitsatz: | 1. Preist ein Unternehmen sein Produkt gegenüber Wiederverkäufern mit einer bestimmten Werbeunterstützung an und nennt es hierbei konkrete Termine und Medien für Anzeigenschaltungen, so versteht der Verkehr diese Angaben im Zweifel als verbindlich und nicht nur beispielhaft. 2. Wird irgendeine von insgesamt 19 angekündigten Anzeigen einer Kampagne nicht wie angekündigt geschaltet, so führt dies in der Regel nicht zu einer wettbewerblich relevanten Irreführung der Verkehrskreise. 3. Etwas anderes gilt aber dann, wenn gerade eine solche Anzeige entfällt, bei der nicht auszuschließen ist, dass deren Erscheinen für die Entschließung der beteiligten Verkehrskreise von Bedeutung gewesen ist (hier: zeitlich vorgezogene erste Anzeige der Kampagne zum Beginn des Weihnachtsgeschäfts). |
| Rechtsgebiete: | UWG |
| Vorschriften: | UWG § 3, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 416 O 244/00 |
| Rechtskraft: | ja |
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