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JuraForum.deUrteileOLG-HAMBURGUrteil vom 10.04.2008, Aktenzeichen: 3 U 78/07 



OLG-HAMBURG – Aktenzeichen: 3 U 78/07

Urteil vom 10.04.2008


Leitsatz:1. Die Vermutung der Dringlichkeit gem. § 12 II UWG ist widerlegt, wenn der Verletzte das als rechtswidrig beanstandete Verhalten in positiver Kenntnis der maßgeblichen Umstände längere Zeit hingenommen hat, so dass aus seinem Abwarten geschlossen werden kann, ihm sei die Angelegenheit nicht eilig. Maßgebend sind dabei keine starren Fristen, sondern die Umstände des Einzelfalls.

2. Wird von der Antragstellerin bereits mit dem Beanstandungsschreiben eine "Musterabmahnung" versandt, die bereits die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen enthielt, welche im späteren Verfügungsantrag wieder verwendet wurden, kann nach den Umständen ein Zuwarten von fast einem Monat nach Ablehnung einer Unterwerfung durch die Antragsgegnerin bis zur Einreichung des Verfügungsantrags auch unter Berücksichtigung dessen, dass der Antragstellerin nach Kenntnisnahme von den für die Rechtsverletzung maßgebenden Umständen eine gewisse Überlegungszeit, weiter Zeit für die Einschaltung ihres Prozessbevollmächtigten sowie diesem wiederum eine gewisse Zeit für die Einarbeitung und für das Erstellen des Verfügungsantrags einzuräumen ist, dringlichkeitsschädlich sein.
Rechtsgebiete:UWG, ZPO
Vorschriften:UWG § 12 Abs. 2, ZPO § 935,
Verfahrensgang:LG Hamburg, 406 O 334/06 vom 23.02.2007

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