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JuraForum.deUrteileOLG-HAMBURGUrteil vom 10.04.2003, Aktenzeichen: 5 U 115/02 



OLG-HAMBURG – Aktenzeichen: 5 U 115/02

Urteil vom 10.04.2003


Leitsatz:1. Hält sich ein Hersteller mit seinem Produkt an die in Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen, so handelt er selbst dann nicht gesetzeswidrig, wenn Wortlaut und Auslegung der zu Grunde liegenden EU-Normen Anlass zu der Annahme einer fehlerhaften Umsetzung geben (hier: möglicher Übersetzungsfehler bei für Grenzwertüberschreitung relevantem Anteil an Chromat-Ionen statt an Chrom-Ionen).

2. Ein Mitbewerber, der gemeinsame Kunden über eine - vermeintliche - Grenzwertüberschreitung seines Konkurrenten auf der Grundlage der EU- Richtlinie aufzuklären gedenkt, handelt zumindest dann i.S.v. § 1 UWG wettbewerbswidrig, wenn er nicht zugleich diese Widersprüchlichkeiten offen legt.

3. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) schützt zwar die Werbung mit umstrittenen, nicht jedoch mit unvollständigen - und deshalb herabsetzenden - wissenschaftlichen Angaben. Der grundrechtliche Schutz von Werturteilen setzt in derartigen Fällen voraus, dass auch die relevante Tatsachengrundlage wahrheitsgemäß und nachvollziehbar mitgeteilt wird.
Rechtsgebiete:UWG, GG
Vorschriften:UWG § 1, GG Art. 5,
Stichworte:Motorradreiniger,
Rechtskraft:ja

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