JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 10.04.2003, Aktenzeichen: 5 U 115/02
| Leitsatz: | 1. Hält sich ein Hersteller mit seinem Produkt an die in Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen, so handelt er selbst dann nicht gesetzeswidrig, wenn Wortlaut und Auslegung der zu Grunde liegenden EU-Normen Anlass zu der Annahme einer fehlerhaften Umsetzung geben (hier: möglicher Übersetzungsfehler bei für Grenzwertüberschreitung relevantem Anteil an Chromat-Ionen statt an Chrom-Ionen). 2. Ein Mitbewerber, der gemeinsame Kunden über eine - vermeintliche - Grenzwertüberschreitung seines Konkurrenten auf der Grundlage der EU- Richtlinie aufzuklären gedenkt, handelt zumindest dann i.S.v. § 1 UWG wettbewerbswidrig, wenn er nicht zugleich diese Widersprüchlichkeiten offen legt. 3. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) schützt zwar die Werbung mit umstrittenen, nicht jedoch mit unvollständigen - und deshalb herabsetzenden - wissenschaftlichen Angaben. Der grundrechtliche Schutz von Werturteilen setzt in derartigen Fällen voraus, dass auch die relevante Tatsachengrundlage wahrheitsgemäß und nachvollziehbar mitgeteilt wird. |
| Rechtsgebiete: | UWG, GG |
| Vorschriften: | UWG § 1, GG Art. 5, |
| Stichworte: | Motorradreiniger, |
| Rechtskraft: | ja |
Um den Volltext vom OLG-HAMBURG – Urteil vom 10.04.2003, Aktenzeichen: 5 U 115/02 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"OLG-HAMBURG - 10.04.2003, 5 U 115/02" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum