JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 10.04.2002, Aktenzeichen: 5 U 63/01
| Leitsatz: | 1. Die Zertifizierung eines Pigmentiergeräts im Bereich des sog. "Permanent Make Up" als Medizinprodukt i.S.v. § 3 Abs. 1 MPG setzt voraus, dass der Einsatz des Geräts entsprechend der werblichen Anpreisung des Herstellers im konkreten Anwendungsgebiet einer medizinischen - und nicht nur kosmetischen - Zweckbestimmung dient. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist die werbliche Bezugnahme auf ein vom TÜV erteiltes Zertifikat als Medizinprodukt irreführend i.S.d. § 3 UWG. 2. Ist eine nationale Rechtsvorschrift (hier: § 3 MPG) in Umsetzung einer EU-Richtlinie (hier: Art. 1 Abs. 2 lit a. RL 93/42/EWG) erlassen worden und kommt eine Vorlage an den EuGH gem. Art. 234 EG-Vertrag wegen des Natur des einstweiligen Verfügungsverfahrens als Eilverfahren nicht in Betracht, so hat das nationale Gericht die Vorschrift des Gemeinschaftsrecht unter Hinzuziehung aller verfügbaren (europarechtlichen) Auslegungshilfen in eigener Zuständigkeit auszulegen. In Ermangelung offizieller Stellungnahmen/Empfehlungen usw. sind hierbei auch rechtlich unverbindliche Meinungsäußerungen - wie z.B. ein ausdrücklich als Auslegungshilfe gedachtes "Guidance document" der Kommission - zur Ermittlung des Willens des Richtliniengebers heranzuziehen. |
| Rechtsgebiete: | MPG, UWG, EG-Vertrag |
| Vorschriften: | MPG § 3 Abs. 1 lit. a, MPG § 3 Abs. 1 lit. b, MPG § 3 Abs. 1 lit. c, UWG § 3, EG-Vertrag Art. 234 Abs. 2, EG-Vertrag Art. 234 Abs. 3, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 315 O 196/00 |
| Rechtskraft: | ja |
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