JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 10.03.2005, Aktenzeichen: 5 U 44/04
| Leitsatz: | 1. Übernimmt ein Domain-Inhaber die vertragsstrafenbewehrte Verpflichtung, gegenüber der DENIC die Löschung einer Domain zu erklären, so hat er die hierfür erforderlichen Maßnahmen vorzunehmen, um die einschlägigen Registrierungs- bzw. Löschungsrichtlinien zu erfüllen, selbst wenn dieses - über den Wortlaut der Verpflichtung hinaus - die Einschaltung dritter Personen bzw. Unternehmen erfordert. 2. Ist die Verpflichtung zur Abgabe der Löschungserklärung zeitlich befristet zu erfüllen, so hat der Domain-Inhaber sicherzustellen, dass seinem Provider, der die Löschung gegenüber der DENIC vornimmt, die fristgebundene Handlungsnotwendigkeit rechtzeitig zur Kenntnis gelangt. Andernfalls hat der Domain-Inhaber einen Verstoß gegen die übernommene Verpflichtung zu vertreten. Er kann sich in diesem Fall insbesondere nicht auf bestimmte Regel-Bearbeitungszeiten verlassen. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 339, BGB § 276, BGB § 278, |
| Stichworte: | Venice-Shop, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 416 0 182/03 |
| Rechtskraft: | ja |
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