JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 10.02.2005, Aktenzeichen: 5 U 48/04
| Leitsatz: | 1. Die werbliche Aussage: " Keiner rasiert so wie der MACH 3 Turbo. Es ist weltweit die gründlichste und komfortabelste Gillette-Rasur. Garantiert !" werden mindestens rechtlich beachtliche Teile des angesprochenen Verkehrs als Alleinstellungsberühmung verstehen. 2. Eine Alleinstellungsberühmung ist irreführend, wenn der Werbende seine Mitbewerber nicht deutlich und merklich überragt. Schneidet ein Nassrasierer innerhalb von 24 Stunden durchschnittlich 14,3 Mikrometer = 0, 0143 mm mehr Barthaare ab als ein Konkurrenzprodukt, handelt es sich nicht um einen hinreichend deutlichen und merklichen Vorsprung, um die werbliche Behauptung der gründlichsten Rasur zu rechtfertigen. |
| Rechtsgebiete: | UWG |
| Vorschriften: | UWG § 5, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 312 0 789/03 vom 02.03.2004 |
| Rechtskraft: | ja |
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