JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 10.02.2005, Aktenzeichen: 3 U 141/04
| Leitsatz: | Treffen die im TV-Spot verglichenen Minutenpreise der konkurrierenden Telefondiensteanbieter als solche zu und erkennt man klar und deutlich, dass die Tarife für eine bestimmte Zeit (werktags von 19 bis 21 Uhr) und eine bestimmte Destination (ein Ferngespräch zwischen Köln und München) verglichen werden, so ist die Werbung nicht irreführend. Der Durchschnittsverbraucher nimmt mangels irgendeines Anhalts nicht an, dass die herausgestellten Parameter nur "zufällig" erwähnt worden wären und sich auf andere Zeiten und Bereiche übertragen ließen. Die Annahme, der Verbraucher verstünde trotz der speziell genannten Fakten den Vergleich "immer" generalisierend, widerspricht der Lebenserfahrung. |
| Rechtsgebiete: | UWG |
| Vorschriften: | UWG § 5, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 407 O 140/04 vom 13.07.2004 |
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