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JuraForum.deUrteileOLG-HAMBURGUrteil vom 10.01.2002, Aktenzeichen: 3 U 166/01 

OLG-HAMBURG – Aktenzeichen: 3 U 166/01

Urteil vom 10.01.2002


Leitsatz:1. Zur Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung in Wettbewerbsprozessen.

2. Das für nicht zugelassene Arzneimittel nach § 3 a HWG bestehende Werbeverbot betrifft auch das Werben für ein zugelassenes Arzneimittel mit einer nicht zugelassenen Indikation (hier: speziell für die Steigerung des HDL-Cholesterins). Davon sind Werbehinweise nur auf Wirkungen des Arzneimittels zu unterscheiden.

Fehlt in den Pflichtangaben (in den Anwendungsgebieten) ein Hinweis auf eine spezielle Indikation, so steht allein dieser Umstand der Annahme einer Werbung für diese Indikation nicht entgegen.
Rechtsgebiete:UWG, HWG
Vorschriften:UWG § 1, UWG § 25, HWG § 3 a,
Verfahrensgang:LG Hamburg 312 O 63/01

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