JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 09.11.2006, Aktenzeichen: 3 U 58/06
| Leitsatz: | 1. Im Hinblick auf Internet-Werbung ist Begehungsort jeder Ort, an dem die Werbung bestimmungsgemäß abgerufen werden kann. Darüber hinaus muss die Internet-Werbung in wettbewerblich relevanter Weise verbreitet sein, d.h. die wettbewerblichen Interessen der Parteien müssen (auch) im Bezirk des angerufenen Gerichts aufeinander stoßen. 2. Im Falle eines Verstoßes gegen § 5 UWG kommt es darauf an, ob auch im Bezirk des angerufenen Gerichts eine relevante Irreführung Dritter möglich ist. Daran fehlt es, wenn sich aus der Internetwerbung ergibt, dass die beworbenen Waren nur lokal begrenzt, und nicht im Bezirk des angerufenen Gerichts bezogen werden können. |
| Rechtsgebiete: | UWG, ZPO |
| Vorschriften: | UWG § 14 Absatz 2 Satz 1, ZPO § 281, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg, 407 O 344/05 vom 28.02.2006 |
| Rechtskraft: | ja |
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