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JuraForum.deUrteileOLG-HAMBURGUrteil vom 09.09.2004, Aktenzeichen: 5 U 194/03 

OLG-HAMBURG – Aktenzeichen: 5 U 194/03

Urteil vom 09.09.2004


Leitsatz:1. Der im Impressum einer Internetseite als Verantwortlicher genannte Diensteanbieter ist - insbesondere im Fall des sog. Domain-Hiding - für die zugänglich gemachten Leistungen auch dann verantwortlich, wenn er nicht Domain-Inhaber ist. Objektiv widersprüchliche Impressum-Angaben, die auf zwei unterschiedliche Unternehmen verzweigen begründen jedenfalls eine Verantwortlichkeit als Mitstörer.

2. Zu dem Verteidigungsvorbringen eines für die Versendung von Spam-Mail (Mit)Verantwortlichen, ein unbekannter Dritter habe seine Impressum-Angaben missbraucht und ohne sein Wissen mit einer anderen Seite verlinkt.
Rechtsgebiete:UWG, BGB, TDG
Vorschriften:UWG § 3 n.F., BGB § 823, TDG § 6,
Stichworte:EroticsLive,
Verfahrensgang:LG Hamburg 416 O 131/03 vom 07.11.2003
Rechtskraft:ja

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