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JuraForum.deUrteileOLG-HAMBURGUrteil vom 09.06.2004, Aktenzeichen: 5 U 186/03 

OLG-HAMBURG – Aktenzeichen: 5 U 186/03

Urteil vom 09.06.2004


Leitsatz:1. Ein als qualifizierte Einrichtung im Sinne des § 4 UKlaG anerkannter Verbraucherverband ist für eine Klage gegen ein Unternehmen, das in einem persönlich adressierten Werbeschreiben gegen die Pflicht verstößt, den Adressaten über sein Recht zum Widerspruch gegen die Verwendung seiner Daten zu belehren ( § 28 Abs.4 S.2 BDSG ), nicht aktivlegimiert. § 28 Abs.4 S.2 BDSG ist keine verbraucherschützende Norm i.S.d. § 2 Abs.2 UKlaG.

2. Auch nach § 13 Abs.2 Nr.3 UWG ist keine Aktivlegitimation des Verbraucherverbandes gegeben. Bei einem Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG durch Verletzung von Nomen außerhalb des UWG ist hierfür erforderlich, dass es sich wie bei § 2 UKlaG um verbraucherschützende Normen handelt.
Rechtsgebiete:BDSG, UKlaG, UWG
Vorschriften:BDSG § 28 Abs. 4 S. 2, UKlaG 2 Abs. 2, UWG § 13 Abs. 2 Nr. 3,
Stichworte:§ 28 Abs.4 S.2 BDSG keine verbraucherschützende Norm,
Verfahrensgang:LG Hamburg 312 O 707/03 vom 28.10.2003
Rechtskraft:ja

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