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JuraForum.deUrteileOLG-HAMBURGUrteil vom 08.12.2000, Aktenzeichen: 14 U 236/99 

OLG-HAMBURG – Aktenzeichen: 14 U 236/99

Urteil vom 08.12.2000


Leitsatz:Die Erteilung eines Buchauszuges (§ 87 c HGB) führt nur dann nicht zur Erledigung des entsprechenden Klaganspruchs, wenn die zur Verfügung gestellten Unterlagen schwere Mängel und Unvollständigkeiten aufweisen. Anderenfalls käme lediglich die Erweiterung des Klagbegehrens der ersten Stufe um einen Anspruch auf Ergänzung des Buchauszuges und durch den Anspruch auf Bucheinsicht in Betracht.

Grundsätzlich ist nur das in den Buchauszug aufzunehmen, was auch in den Büchern des Unternehmers verzeichnet ist.
Rechtsgebiete:HGB
Vorschriften:HGB § 87 c,
Verfahrensgang:LG Hamburg 413 0 144/99

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