JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 08.12.2000, Aktenzeichen: 14 U 236/99
| Leitsatz: | Die Erteilung eines Buchauszuges (§ 87 c HGB) führt nur dann nicht zur Erledigung des entsprechenden Klaganspruchs, wenn die zur Verfügung gestellten Unterlagen schwere Mängel und Unvollständigkeiten aufweisen. Anderenfalls käme lediglich die Erweiterung des Klagbegehrens der ersten Stufe um einen Anspruch auf Ergänzung des Buchauszuges und durch den Anspruch auf Bucheinsicht in Betracht. Grundsätzlich ist nur das in den Buchauszug aufzunehmen, was auch in den Büchern des Unternehmers verzeichnet ist. |
| Rechtsgebiete: | HGB |
| Vorschriften: | HGB § 87 c, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 413 0 144/99 |
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