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JuraForum.deUrteileOLG-HAMBURGUrteil vom 08.11.2007, Aktenzeichen: 9 U 123/07 



OLG-HAMBURG – Aktenzeichen: 9 U 123/07

Urteil vom 08.11.2007


Leitsatz:Hat der Versicherungsnehmer (Insolvenzschuldner) die Ansprüche aus einer Lebensversicherung vor Insolvenzeröffnung nur hinsichtlich des Todesfalles sicherungshalber für ein Darlehen abgetreten, dessen Rückzahlung aus der Lebensversicherung erfolgen soll, so erfasst die Abtretung auch den Anspruch auf den Rückkaufswert, sofern Abweichendes weder ausdrücklich noch konkludent vereinbart ist. Dem Sicherungsgeber steht damit im Insolvenzverfahren des Versicherungsnehmers ein Absonderungsrecht an dem Rückkaufswert zu.
Auch in diesem Fall hat der Insolvenzverwalter allerdings nach § 166 Abs. 2 InsO ein Recht auf Einziehung und Verwertung des sicherungshalber abgetretenen Anspruches auf Auszahlung des Rückkaufswertes.
Rechtsgebiete:InsO
Vorschriften:InsO § 50 Abs. 1, InsO § 51 Nr. 1, InsO § 166 Abs. 2,
Verfahrensgang:LG Hamburg 319 O 29/07 vom 23.05.2007

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