JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 08.10.2008, Aktenzeichen: 5 U 83/07
| Leitsatz: | 1. Das Verletzungsgericht darf einer Marke (hier: als Formmarke eingetragener Gelenksteigbügel) jedenfalls in der Verwendungsform eine markenmäßige Verwendung nicht versagen, aufgrund derer der markenrechtliche Schutz im Eintragungsverfahren gewährt und die von Haus aus bestehende mangelnde Unterscheidungskraft als überwunden angesehen worden ist. 2. Der kennzeichnende Eindruck einer Formmarke, die in ihrer Gesamtform ein auf dem Markt übliches Gestaltungsmerkmal nachvollzieht, kann sich prägend aus solchen Bestandteilen (hier: Gummihülsen) ergeben, denen (auch) eine technische Wirkung (hier: zur Verdeckung der Gelenke) zukommt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die technische Bedingtheit nur die Existenz als solche, nicht aber Material, Farbe und konkrete Formgestaltung betrifft. 3. Bei dreidimensionalen Marken, die Form einer Ware wiedergeben, ist aufgrund der vielfältigen Komponenten, die die Warenform ausmachen, ein vollständiges und verlässliches Erinnerungsbild des Durchschnittsverbrauchers - auf das für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr maßgeblich abzustellen ist - häufig noch schwerer als im markenrechtlichen Normalfall herzustellen. |
| Rechtsgebiete: | GMV, MarkenG |
| Vorschriften: | GMV Art. 9 Abs. 3, GMV Art. 97, GMV Art. 98, MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, MarkenG § 14 Abs. 6, MarkenG § 18, MarkenG § 19, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg, 406 O 299/06 vom 20.04.2007 |
| Rechtskraft: | ja |
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