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JuraForum.deUrteileOLG-HAMBURGUrteil vom 08.03.2007, Aktenzeichen: 3 U 281/06 



OLG-HAMBURG – Aktenzeichen: 3 U 281/06

Urteil vom 08.03.2007


Leitsatz:1. Das fehlende Herstellungsdatum auf den Behältnissen von Therapieallegen-Präparaten, kann als Verstoß gegen § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AMG (hier: mit § 11 Abs. 1 PharmBetrV) nur beanstandet werden, wenn die Produkte tatsächlich nicht in Chargen (§ 4 Abs. 16 AMG) in den Verkehr gebracht werden oder so nicht in den Verkehr gebracht werden können.

2. Eine Charge im Sinne des § 4 Abs. 16 AMG ist gegeben, wenn z. B. mehrere Einzelverordnungen mit demselben Mischungsverhältnis der Therapieallergene zu einem Herstellungsvorgang zusammengefasst werden, auch wenn auf den Behältnissen jeweils der individuelle Patientenname angebracht ist. Maßgeblich für die Charge ist der einheitliche Herstellungsvorgang, eine Homogenität setzt sie definitionsgemäß nicht voraus. Dass das Etikettieren auch zum Herstellen (§ 4 Nr. 14 AMG) gehört, steht dem nicht entgegen.

Eine Charge setzt nicht etwa mehrere Endprodukte als "Menge" voraus, sondern stellt auch insoweit nur auf den einheitlichen Herstellungsvorgang ab.
Rechtsgebiete:AMG, PharmBetrV, UWG
Vorschriften:AMG § 4 Abs. 16, AMG § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, PharmBetrV § 11 Abs. 1, UWG § 3, UWG § 4 Nr. 11, UWG § 8,
Verfahrensgang:LG Hamburg 312 O 738/06 vom 07.11.2006

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