JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 07.11.2001, Aktenzeichen: 5 U 77/01
| Leitsatz: | 1. Ist auf der Produktverpackung die vollständige Bezeichnung des Präparats, die Gegenstand der arzneimittelrechtlichen Zulassung war, in vollständig und gut lesbarer Form wiedergegeben, so stellt es keinen Verstoß gegen § 10 Abs. 1 Nr. 2 AMG dar, wenn dabei die (lange) Bezeichnung auf zwei Zeilen verteilt und der Text der zweiten Zeile in kleinerer Schriftgestaltung dargestellt wird. 2. § 10 Abs. 1 Nr. 2 AMG schützt nicht vor der Gefahr, dass längere - aber in dieser Form zugelassene - Arzneimittelbezeichnungen von den beteiligten Verkehrskreisen unrichtig bzw. missverständlich verkürzt verwendet werden. 3. Eine irreführende Bezeichnung bzw. Aufmachung i.S.v. § 8 Abs. 1 Nr. 2 AMG liegt in solchen Fällen auch dann nicht vor, wenn der Verkehr den zweiten Teil des Arzneimittelnamens nicht diesem zuordnet, sondern z.B. für einen produktbezeichnenden Zusatz hält. Denn der Verkehr unterscheidet nicht danach, ob sich sein zutreffendes Verständnis des Anwendungsbereichs eines Arzneimittels aus dem Arzneimittelnamen selbst und/oder unmittelbar damit verknüpften beschreibenden Angaben bildet. |
| Rechtsgebiete: | AMG |
| Vorschriften: | AMG § 10 Abs. 1 Nr. 2, AMG § 8 Abs. 1 Nr. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 312 0 752/00 |
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