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JuraForum.deUrteileOLG-HAMBURGUrteil vom 07.07.2000, Aktenzeichen: 12 U 65/98 

OLG-HAMBURG – Aktenzeichen: 12 U 65/98

Urteil vom 07.07.2000


Leitsatz:Wasserleitung in Dachabseiten sind frostgefährdet. Schutz vor Einfrieren bietet eine Begleitheizung oder eine Isolierung mit 8cm Isolier- oder Steinwolle. Auf die Notwendigkeit derartiger Frostschutzmaßnahmen haben Architekt und Rohrverlegungsfirma den Auftraggeber - bei Geltung der VOB/B schriftlich - hinzuweisen. Der Hausbesitzer seinerseits muss in der kalten Jahreszeit alle Gebäudeteile genügend häufig kontrollieren, wenn er die wasserführenden Anlagen nicht entleert. Bei Minus-Temperaturen sind Heinzungskontrollen im 2-Tage-Abstand ungenügend und rechtfertigen den Vorwurf einer grob fahrlässigen Mitverursachung des eingetretenen Wasserschadens.
Rechtsgebiete:BGB, VOB/B, VGB 88
Vorschriften:BGB § 252, VOB/B § 4, VOB/B § 13 Nr. 3, VOB/B § 13 Nr. 7, VGB 88 § 11 Ziff. 1 d,
Stichworte:Frostvorsorge, Obliegenheiten des Hausbesitzers,
Verfahrensgang:LG Hamburg 332 O 98/97

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