JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 07.06.2006, Aktenzeichen: 5 U 130/05
| Leitsatz: | 1. Im Anwendungsbereich von § 5 UWG n.F. setzt der Vorwurf wettbewerbswidrigen Verhaltens auf Grund des gewandelten Schutzzweckverständnisses dieser Norm nicht (mehr) voraus, dass der Verletzer auch subjektive Kenntnis von den tatsächlichen Umständen besessen hat, die den Vorwurf der Irreführung begründenden. Die unlautere Zuwiderhandlung ist insoweit bereits durch ein objektiv rechtswidriges Verhalten erfüllt. 2. Für den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsantrag kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Abmahnung des Verletzten auch für vergangenes Verhalten zu Recht erfolgt ist. Selbst wenn durch vorangegangenes wettbewerbswidriges Verhalten keine Wiederholungsgefahr begründet gewesen sein sollte, weil dem Verletzer die hierfür erforderliche subjektive Kenntnis fehlte, setzt der Verletzer zumindest Erstbegehungsgefahr, wenn er sein früheres Verhalten vorbehaltlos als rechtmäßig verteidigt, ohne zumutbare Erkenntnismöglichkeiten auszuschöpfen, denen nachzugehen auf Grund der Abmahnung Veranlassung hat. |
| Rechtsgebiete: | UWG |
| Vorschriften: | UWG § 1, UWG § 3, UWG § 5, UWG § 12 Abs. 1, |
| Stichworte: | Weihnachtskatalog, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 315 O 119/05 vom 12.08.2005 |
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