JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 07.03.2002, Aktenzeichen: 3 U 353/01
| Leitsatz: | 1. Wird der nach § 11 Abs. 1 Nr. 13 AMG erforderliche Hinweis (jeder Patient soll aufgefordert werden, dem Arzt oder Apotheker jede in der Packungsbeilage nicht aufgeführte Nebenwirkung mitzuteilen) zwar abgedruckt, aber so gestaltet, dass er sich nur auf eine Patientengruppe (hier: "Bei der Frau") bezieht, obwohl das Arzneimittel (zur Behandlung hormonabhängiger Geschwülste) auch ein spezielles Anwendungsgebiet "beim Mann" aufweist, so verstößt das gegen § 11 Abs. 1 Nr. 13 AMG und mangels Besonderheiten zugleich auch gegen § 1 UWG. 2. Die aus dem Verstoß zu vermutende Wiederholungsgefahr entfällt durch das Einstellen der Verletzungshandlung allein - ohne Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung - grundsätzlich nicht. a) Das gilt auch bei einer Einstellung des Verstoßes vor dessen Abmahnung sowie bei Austausch und Vernichtung der bisherigen (beanstandeten) Packungsbeilage. (b) Auch wenn der in Anspruch genommene Parallelimporteur als Vorlage die Gebrauchsinformation des Pharmaherstellers benutzt, können Fehler beim Abscannen oder Neudrucken auftauchen, selbst wenn der Pharmahersteller wegen desselben Fehlers seinerseits eine Unterlassungserklärung abgegeben hat. |
| Rechtsgebiete: | AMG, UWG |
| Vorschriften: | AMG § 11 Abs. 1 Nr. 13, UWG § 1, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 312 O 548/01 |
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