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JuraForum.deUrteileOLG-HAMBURGUrteil vom 06.09.2006, Aktenzeichen: 5 U 159/05 

OLG-HAMBURG – Aktenzeichen: 5 U 159/05

Urteil vom 06.09.2006


Leitsatz:1. Wird auf der Titelseite eines mehrseitigen Prospekts mit dem Preis eines einzelnen Bestandteils eines Koppelungsangebots aus DSL-Flatrate, DSL-Anschluss und ISDN-Telefonanschluss blickfangmäßig geworben - hier mit dem Einzelpreis der Flatrate - müssen die übrigen Bestandteile des Angebots - hier DSL-Anschluss und ISDN-Telefonanschluss mit zusätzlichen monatlichen Kosten - der werblich herausgestellten Angabe eindeutig zugeordnet, leicht erkennbar und deutlich lesbar sein. Dies ist nicht der Fall, wenn sie sich nicht auf der Titelseite befinden, sondern nur ein Sternchen an dem blickfangmäßig beworbenen Preis der Flatrate angebracht ist, das in einer Fußnote aufgelöst wird, die wiederum auf die Innenseiten des Prospekts verweist. Eine derartige Werbung verstößt gegen § 5, 4 Nr.11 UWG i.V.m. § 1 Abs.1,6 PAngV.

2. Wird auf der Titelseite oder Rückseite eines mehrseitigen Prospekts blickfangmäßig mit einem Preisnachlass geworben - hier befristeter Wegfall des Einrichtungspreises für einen DSL-Anschluss- verstößt es gegen § 4 Nr.4 UWG, wenn nicht in unmittelbarem räumlichen Zusammenhamng angegeben wird, dass der Preisnachlass nur bei Abschluss eines Vertrages mit einer Mindestlaufzeit von 12 Monaten gilt.
Rechtsgebiete:UWG, PAngV
Vorschriften:UWG § 4 Nr. 11, UWG § 4 Nr. 4, UWG § 5, PAngV § 1 Abs. 1, PAngV § 1 Abs. 6,
Stichworte:"Operation Preis",
Verfahrensgang:LG Hamburg 407 O 80/05 vom 30.08.2005
Rechtskraft:ja

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