JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 06.09.2006, Aktenzeichen: 5 U 152/05
| Leitsatz: | 1. Ein Konzertveranstalter hat jedenfalls dann gegenüber seinem Vertragspartner nicht für ein vertragswidriges Nichterscheinen des Künstlers einzustehen, wenn den Parteien ein konkretes Ausfallrisiko (hier: Drogen- und übermäßiger Alkoholkonsum) bewusst war und sie vertraglich (wenngleich u.U. in anderem Zusammenhang) Regelungen hierzu getroffen haben. 2. Verpflichtet sich der Konzertveranstalter, einen von seinem Vertragspartner zu organisierenden Pressetermin "nach besten Kräften" zu unterstützen, liegt hierin keine Garantie für das Erscheinen des von ihm unter Vertrag genommenen Künstlers, selbst wenn der Erfolg des Pressetermins hiervon wesentlich abhängt und dies beiden Parteien bewusst ist. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 278, |
| Stichworte: | Meet the press, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 308 O 78/05 vom 02.09.2005 |
| Rechtskraft: | ja |
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