JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 06.05.2004, Aktenzeichen: 3 U 203/03
| Leitsatz: | 1. Die vergleichende Preis-Werbung eines Telefondienstanbieters ist nicht als unsachlich (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG) zu verbieten, wenn der Nutzer des beworbenen Telefontarifs als "schlau" bezeichnet wird. 2. Ein TV-Spot mit vergleichender Preis-Werbung eines Telefondienstanbieters ist nach den Umständen des Einzelfalles irreführend, wenn die Tarife mit Preisen und Geltungsbereich zwar richtig angegeben sind, aber nicht deutlich wird, dass sich der Vergleich nur auf einen (eng) begrenzten Zeitraum der verglichenen Tarife bezieht. Dem steht die EuGH-Rechtsprechung zur Richtlinie des Rates 97/55/EG, noch die Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 GG) entgegen. |
| Rechtsgebiete: | EG-Richtlinie 97/55/EG, GG, UWG |
| Vorschriften: | EG-Richtlinie 97/55/EG, GG Art. 5, UWG § 2, UWG § 3, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg vom 19.09.2003 |
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