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JuraForum.deUrteileOLG-HAMBURGUrteil vom 05.12.2002, Aktenzeichen: 5 U 59/01 

OLG-HAMBURG – Aktenzeichen: 5 U 59/01

Urteil vom 05.12.2002


Leitsatz:1. Der angreifende Wettbewerber kann Erleichterungen in der Darlegungs- und Beweislast nach den Grundsätzen der "Bärenfang"-Entscheidung des BGH erst dann für sich in Anspruch nehmen, wenn er alle zumutbaren Bemühungen um eine eigene Aufklärung des Sachverhalts unternommen hat. Hierzu können im Bereich der irreführenden Werbung für Nahrungsergänzungsmittel auch eigene oder durch beauftragte Dritte vorgenommene Analysen der Zusammensetzung und chemischen Reaktion des angegriffenen Wettbewerbsprodukts gehören.

2. Richtet sich der Unterlassungsantrag ausschließlich gegen die irreführende Bezeichnung eines Nahrungsergänzungsmittels, finden hierauf die Darlegungs- und Beweislastgrundsätze für Produktwerbung ohne hinreichende wissenschaftliche Grundlage im Rahmen der gesundheitsbezogenen Werbung keine Anwendung.
Rechtsgebiete:UWG, BGB
Vorschriften:UWG § 1, UWG § 3, BGB § 242,
Verfahrensgang:LG Hamburg 315 O 343/96 vom 15.11.2000

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