JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 05.10.2006, Aktenzeichen: 3 U 264/05
| Leitsatz: | 1. Gibt der wegen eines wettbewerbsrechtlichen Verstoßes in Anspruch Genommene auf die vorgerichtliche Abmahnung - wie verlangt - eine strafbewehrte Unterlassungserklärung hinsichtlich der konkreten Verletzungsform (hier: Zeitungsanzeige) ab, ist die Wiederholungsgefahr hinsichtlich dieser konkreten Verletzungsform vollen Umfangs ausgeräumt. 2. Dem steht auch der Umstand, dass zu der abgegebenen Unterlassungsverpflichtungserklärung weiter ausgeführt wird, dass der geltend gemachte Unterlassungsanspruch lediglich im Hinblick auf einen Teil der dort befindlichen Angaben begründet sei, und dass die weiteren Beanstandungen des Abmahnenden nicht geteilt würden, nicht entgegen. Insoweit streiten die Parteien nur noch um die rechtliche Begründung, nicht jedoch um Umfang des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs. |
| Rechtsgebiete: | UWG |
| Vorschriften: | UWG § 8 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 312 O 449/05 vom 09.08.2005 |
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