JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 05.08.2004, Aktenzeichen: 5 U 96/03
| Leitsatz: | 1. Die für die Bekanntheit einer Marke vom EUGH entwickelten Kriterien sind nur beispielhaft aufgeführt und müssen im Streitfall nicht sämtlich mit Tatsachenfeststellungen ausgefüllt werden. Wenn Umfrageergebnisse vorhanden sind, können diese weiterhin zur Beurteilung der Bekanntheit einer Marke herangezogen werden. 2. Für die Frage, ob die Wertschätzung einer bekannten Marke durch die Benutzung einer jüngeren eingetragenen Marke unlauter ausgenutzt wird ( § 14 Abs.2 Nr.3 MarkenG), ist auf den Zeitpunkt der Eintragung der jüngeren Marke abzustellen. 3. Die Gütevorstellungen bezüglich Sportkleidung einer bekannten Marke sind auf Kosmetikprodukte übertragbar. |
| Rechtsgebiete: | MarkenG |
| Vorschriften: | MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 3, MarkenG § 21, MarkenG § 22, MarkenG § 153, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 315 0 240/02 vom 19.05.2003 |
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