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JuraForum.deUrteileOLG-HAMBURGUrteil vom 05.07.2006, Aktenzeichen: 5 U 105/04 

OLG-HAMBURG – Aktenzeichen: 5 U 105/04

Urteil vom 05.07.2006


Leitsatz:1. Schließen sich mehrere Architekten zu dem Zweck eines gemeinsamen Werkschaffens und Vorlage eines einheitlichen Ergebnisses (hier: Nutzungskonzept im Rahmen eines städtebaulichen Ideenwettbewerbs) zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammen, so streitet die (widerlegbare) Vermutung der (Mit)Urheberschaft aus § 10 UrhG nicht nur im Hinblick auf das Gesamtwerk, sondern auch aller in ihm verbundenen Einzelelemente zu Gunsten jedes der beteiligten Architekten. Diese Vermutung entfaltet Wirkung nicht nur gegenüber Dritten, sondern auch im Verhältnis der Miturheber zueinander.

2. Die Vermutungswirkung besteht auch dann zu Gunsten aller Beteiligten, wenn einzelne Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft bereits ausdifferenzierte (und schon prämierte) Entwürfe in die gemeinsame Arbeit einbringen und hieraus solche Elemente in abgewandelter bzw. weiterentwickelter Form prägenden Ausdruck in dem Nutzungskonzept der Arbeitsgemeinschaft finden, die die jeweiligen Werkschaffer schon vor dem Zusammenschluss als Arbeitsgemeinschaft einzeln entworfen hatten.

3. Selbst wenn sich Einzelkomponenten sowohl der einbezogenen - bereits vorhandenen - Nutzungskonzepte als auch des Arbeitsresultats der Architektenarbeitsgemeinschaft in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht wirtschaftlich ohne Weiteres gesondert verwerten lassen, kann sich aus den Umständen des Einzelfalls ergeben, dass zwischen den beteiligten Architekten das Rechtsverhältnis einer Miturheberschaft und nicht lediglich einer Werkverbindung besteht.
Rechtsgebiete:UrhG
Vorschriften:UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 4, UrhG § 8 Abs. 1, UrhG § 9, UrhG § 10,
Stichworte:Kranhäuser,
Verfahrensgang:LG Hamburg, 308 0 610/02 vom 07.05.2004

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