JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 05.07.2001, Aktenzeichen: 3 U 70/01
| Leitsatz: | 1. Die Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG gilt auch für Markenrechtsstreitigkeiten, vorliegend sieht sich der Antragsteller in seinem Namensrecht und dessen wirtschaftlicher Verwertung (§ 12 BGB) durch die beanstandete markenmäßige Benutzung beeinträchtigt; insoweit gilt nichts anderes. 2. Der unbefugte Gebrauch eines fremden Namens kommt auch bei markenmäßiger Verwendung eines Spitznamens in Betracht, wenn ein Zuordnungszusammenhang mit der so bezeichneten Person besteht. Ein Schutzrecht für Spitznamen entsteht erst ab Ingebrauchnahme durch den Namensträger; an dessen Benutzung sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen. |
| Rechtsgebiete: | BGB, UWG |
| Vorschriften: | BGB § 12, UWG § 25, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 312 O 552/00 |
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