JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 05.06.2002, Aktenzeichen: 5 U 74/01
| Leitsatz: | 1. Die Werbung eines deutschen Unternehmens auf seiner Internet-homepage für die Veranstaltung eines in Deutschland nicht zugelassenen Internet-Glücksspiels durch ein englisches Unternehmen stellt sich als Verstoß gegen die §§ 284 Abs. 1, 287 Abs. 1 StGB als wertbezogene Schutzgesetze und damit als sittenwidrigen Wettbewerbsverstoß gem. § 1 UWG dar. 2. Das die Werbung schaltende deutsche Unternehmen ist kein "Diensteanbieter" i.S.v. § 3 Nr. 1 TDG n.F.. Die rechtliche Beurteilung der Wettbewerbswidrigkeit und die Inanspruchnahme nach den Grundsätzen der Störerhaftung richtet sich in derartigen Fällen nicht nach § 4 Abs. 2 TDG n.F., sondern unterliegt dem nationalen deutschen Recht, das sich an dem Marktortprinzip orientiert. 3. Für das in der Schaltung eines Werbebanners liegende mittelbare Anbieten eines Teledienstes findet das TDG n.F. ebenfalls keine Anwendung. Insoweit gilt - wie bei Hyperlinks - die Ausnahmeregelung nach Kapitel IV Artikel 23 Abs. 2 Satz 1 der RL 2000/31/EG. |
| Rechtsgebiete: | UWG, StGB, TDG |
| Vorschriften: | UWG § 1, StGB § 284 Abs. 1, StGB § 287 Abs. 1, TDG § 3 Nr. 1, TDG § 4 Abs. 2 n.F., |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 312 O 663/00 vom 16.01.2001 |
| Rechtskraft: | ja |
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