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JuraForum.deUrteileOLG-HAMBURGUrteil vom 05.06.2002, Aktenzeichen: 5 U 18/01 

OLG-HAMBURG – Aktenzeichen: 5 U 18/01

Urteil vom 05.06.2002


Leitsatz:1. Die Schutzunfähigkeit nicht als Wort aussprechbarer Buchstabenkombinationen als Geschäftsbezeichnung nach deutschem Recht vor Inkrafttreten des Markengesetzes ist durch den Erlass der Marken-RL 89/014/EG unbeeinflusst geblieben, da deren Regelungsgegenstand auf Marken beschränkt ist. Die Fortgeltung der zu § 16 UWG entwickelten Rechtsgrundsätze bis zum 31.12.1994 stellt sich nicht als europarechtswidrig dar.

2. Auch die mit dem Markengesetz beabsichtigte Einheit des Kennzeichenrechts rechtfertigt keine "vorauseilende Fernwirkung" des erst ab dem 01.01.1995 geltenden erweiternden Schutzes für Buchstabenkombinationen als geschäftliche Bezeichnungen.
Rechtsgebiete:MarkenG, UWG
Vorschriften:MarkenG § 15 Abs. 2, MarkenG § 15 Abs. 4, MarkenG § 5 Abs. 1, MarkenG § 153 Abs. 1, UWG § 16,
Stichworte:MPC,
Verfahrensgang:LG Hamburg vom 07.07.1999
Rechtskraft:ja

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