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JuraForum.deUrteileOLG-HAMBURGUrteil vom 05.05.2004, Aktenzeichen: 5 U 85/03 

OLG-HAMBURG – Aktenzeichen: 5 U 85/03

Urteil vom 05.05.2004


Leitsatz:1. Das Verletzungsgericht ist an die eingetragene deutsche Wortmarke "Tae Bo" , u.a. geschützt für Kurse und Ausbildungsprogramme im Fitnessbereich, gebunden. Die gegen diese Marke gerichteten Löschunsganträge haben keine ausreichende Erfolgsaussicht, um eine Aussetzung des Verletzungsverfahrens zu rechtfertigen.

2. Der Begriff "Tae Bo" wird in Deutschland jedenfalls von rechtlich erheblichen Teilen des Verkehrs herkuntshinweisend für das von dem mehrfachen Kampfsportweltmeister entwickelte Fitnesstraining verstanden ( Abgrenzung zur Entscheidung "Feldenkrais" des BGH ).
Rechtsgebiete:MarkenG, ZPO
Vorschriften:MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1, MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, MarkenG § 23, ZPO § 148,
Stichworte:"Tae Bo",
Verfahrensgang:LG Hamburg vom 11.02.2003

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