JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 05.05.2004, Aktenzeichen: 5 U 171/03
| Leitsatz: | 1. Führt ein Hersteller ein verändertes Produkt ein, bei dem er für die Einhaltung der maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften auf eine bisher zusätzlich erforderliche Sicherungsmaßnahme verzichten kann (hier: Netzfreischaltung), so stellt sich die Bewerbung mit den Zusätzen "ohne Netzfreischaltung" bzw. "erübrigt Netzfreischaltung" nicht als unzulässige Herabsetzung bzw. als unzulässiger Werbevergleich gegenüber denjenigen Herstellern dar, die nach wie vor mit dieser Technik arbeiten. 2. Dieser Grundsatz gilt selbst dann, wenn die Verwendung der zusätzlichen Sicherungsmaßnahme weiterhin eine höhere Sicherheit bietet. |
| Rechtsgebiete: | UWG |
| Vorschriften: | UWG § 2, UWG § 3, |
| Stichworte: | Brennende Betten, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 315 0 209/03 vom 13.08.2003 |
| Rechtskraft: | ja |
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