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JuraForum.deUrteileOLG-HAMBURGUrteil vom 05.03.2009, Aktenzeichen: 3 U 159/08 

OLG-HAMBURG – Aktenzeichen: 3 U 159/08

Urteil vom 05.03.2009


Leitsatz:1. Ein Antragsteller im wettbewerbsrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren setzt sich nicht deshalb dem Vorwurf der verbotenen Salami.-Taktik, d.h. des Rechtsmissbrauchs aus, weil er in getrennten Verfahren gegen zwei (irreführende) Aussagen desselben Werbemittels vorgeht. Er darf gegen diese Angaben auch nacheinander vorgehen, wenn dafür ein nachvollziehbarer Grund besteht. Ein solcher Grund liegt vor, wenn das erste Vorgehen, anders als das zweite Vorgehen, keiner weiteren tatsächlichen Ermittlungen bedarf

2. Im Hinblick auf denjenigen Unterlassungsantrag, der keiner weiteren Ermittlungen mehr bedarf, ist das mehrwöchige Warten auf die Fertigstellung des Umfragegutachtens, welches lediglich im Hinblick auf die weitere Werbeangabe eingeholt wird, dringlichkeitsschädlich.

3. Zu den methodischen Anforderungen an ein Umfragegutachten.
Rechtsgebiete:UWG, HWG
Vorschriften:UWG § 3, UWG § 4 Nr. 11, UWG § 5, UWG § 12 Abs. 2, HWG § 3,
Verfahrensgang:LG Hamburg, 407 O 121/08 vom 28.07.2008
Rechtskraft:ja

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