JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 05.02.2004, Aktenzeichen: 3 U 173/02
| Leitsatz: | 1.) Wird in der Printwerbung innerhalb der Fachkreise für ein Arzneimittel mit vergleichenden Äußerungen geworben, zu denen jeweils die entsprechende Literaturstelle (Studie) über Bezugsziffern angegeben ist, so beschreibt ein Unterlassungsantrag mit dem Verbot dieser Äußerungen "schlechthin", d. h. ohne die Fußnotenvermerke mit den Hinweisen auf die Studie, nicht die konkrete Verletzungsform. 2.) Erkennen die von der Werbung angesprochenen Fachkreise, dass zu den vergleichenden Äußerungen jeweils eine bestimmte Belegstelle (Studie) genannt wird, so kommt ein Verbot dieser Werbung aus § 1 UWG nur in Betracht, wenn eine drohende Gefährdung des geschützten Leistungswettbewerbs zu besorgen ist (BVerfG GRUR 2001, 1058 - Therapeutische Äquivalenz). Das ist nicht der Fall, wenn sich die vergleichende Werbeäußerung aus der Belegstelle herleiten lässt und die betreffende Studie keine methodischen Mängel enthält und auch sonst wissenschaftlich gesichert ist. |
| Rechtsgebiete: | UWG |
| Vorschriften: | UWG § 1, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 312 O 430/02 vom 27.08.2002 |
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