JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 04.10.2001, Aktenzeichen: 3 U 29/00
| Leitsatz: | 1. Es ist irreführend, für einen Online-Dienst eine Spitzenstellung in Europa zu beanspruchen, wenn diese Spitzenstellung nur für die Kundenzahl (mag diese auch ausdrücklich genannt werden), nicht jedoch für alle Eigenschaften zutrifft, die der Verkehr einem europäischen Online-Dienst zuschreibt. 2. Das gilt auch, wenn der Online-Dienst dabei als "Provider" bezeichnet wird, weil der Verkehr diese Angabe ohne klarstellende Erläuterung nicht nur auf die Anzahl der Anschlüsse zum Internet bezieht, die der Online-Dienst ermöglicht. |
| Rechtsgebiete: | UWG |
| Vorschriften: | UWG § 3, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 406 O 102/99 |
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