JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 04.09.2003, Aktenzeichen: 3 U 67/01
| Leitsatz: | Betrifft die Unterlassungsklage das Herstellen und Vertreiben der als patentverletzend angegriffenen Vorrichtung, so erfasst der Antrag die konkrete Verletzungsform, wenn diese durch Fotos dokumentiert ist und auf die Fotos als Anlage zum Verbotsausspruch Bezug genommen wird. Ein solcher Klageantrag ist auch ohne wörtliche Umschreibung des Verbotsgegenstandes hinreichend bestimmt, wenn in der Klagebegründung die angegriffene Vorrichtung in allen technisch charakteristischen Einzelheiten diskutiert wird. |
| Rechtsgebiete: | PatG, ZPO |
| Vorschriften: | PatG § 138, ZPO § 253, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 315 O 652/99 vom 11.01.2001 |
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