JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 04.08.2005, Aktenzeichen: 3 U 12/04
| Leitsatz: | 1. Bestehen zwei Bekleidungsunternehmen mit identischer Firma und Rechtsform (hier: KG in Firma Peek & Cloppenburg bzw. Peek & Cloppenburg KG) seit Jahrzehnten dergestalt nebeneinander im Bundesgebiet, dass sie ihre Bekleidungshäuser jeweils nur in getrennten Wirtschaftsräumen (NORD und SÜD) betreiben, so kann nach dem Recht der Gleichnamigen verlangt werden, dass die Aufnahme einer Anzeigenwerbung durch das Unternehmen SÜD im Wirtschaftsraum NORD nicht ohne einen klarstellenden Hinweis auf der "ersten" Seite der Werbeanzeige erfolgt. 2. Die Ausgabe einer Kundenkarte durch das Unternehmen SÜD an Kunden in NORD stört die Gleichgewichtslage nicht, wenn auf der Karten-Vorderseite nur der auf "Peek & Cloppenburg" verkürzte Firmenname, aber auf der Rückseite die vollständige Firma nebst Firmensitz Düsseldorf steht, soweit die Kunden wissen, mit wem der Vertrag geschlossen wird. Auch das bloße Versenden von Werbeschreiben durch das Unternehmen SÜD mit einer solchen Kennzeichnung an Kundenkarteninhaber im Bereich NORD stört die Gleichgewichtslage ebenfalls nicht. |
| Rechtsgebiete: | MarkenG |
| Vorschriften: | MarkenG § 15, MarkenG § 19, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 315 O 577/02 vom 28.11.2003 |
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