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JuraForum.deUrteileOLG-HAMBURGUrteil vom 04.06.2009, Aktenzeichen: 3 U 203/08 



OLG-HAMBURG – Aktenzeichen: 3 U 203/08

Urteil vom 04.06.2009


Leitsatz:Wendet sich ein Unternehmen, welches ein weltweites Computerreservierungssystem für die Vermittlung von Reiseleistungen anbietet, gegen die Praxis eines Luftfahrtunternehmens, konkurrierenden Computerreservierungssystemen im Rahmen eines "Vorzugspreismodells" die für inländische Flugbuchungen benötigten Informationen zu unterschiedlichen Bedingungen zur Verfügung zu stellen, so ist der für die kartellrechtliche Beurteilung sachlich-räumlich relevante Markt der EWR-übergreifende Markt für Computerreservierungsdienstleistungen.

Verfügt ein Luftfahrtunternehmen auf einem dem EWR-weiten Markt für Computerreservierungsdienstleistungen vorgelagerten bzw. benachbarten Markt - etwa demjenigen für innerdeutsche Linienflüge - über eine marktbeherrschende Stellung, so kann sich diese marktbeherrschende Stellung auf den Markt für EWR-weite Computerreservierungsdienstleistungen wettbewerbsbeeinträchtigend auswirken.

Liegt der unterschiedlichen Behandlung von Wettbewerbern eine den Mitteln des Leistungswettbewerbs entsprechende betriebswirtschaftliche Kosten-Nutzen-Analyse zugrunde, so ist sie im Sinne des Art. 82 EGV, §§ 19, 20 GWB sachlich gerechtfertigt.

Bei der Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne des Art. 82 EG, § 19 Abs. 4 Nr. 1 GWB trägt der den Anspruch geltend machende Wettbewerber die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen der sachlichen Rechtfertigung der Beeinträchtigung. Denn der umfassende Beeinträchtigungstatbestand dieser Vorschriften ist als "offener" Tatbestand normiert, innerhalb dessen einer Beeinträchtigung keine für einen Missbrauch sprechende Indizwirkung zukommt.

Wird das Unterlassungsbegehren auf das Diskriminierungsverbot im Sinne des Art. 82 EG, § 20 Abs. 1 GWB gestützt, so obliegt die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen einer sachlichen Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung dem marktbeherrschenden Unternehmen, denn die tatbestandsmäßige Ungleichbehandlung indiziert bereits in hinreichendem Maße das wettbewerbliche Unwerturteil.
Rechtsgebiete:GWB, EG
Vorschriften:GWB § 19 Abs. 1, GWB § 19 Abs. 4 Nr. 1, GWB § 20 Abs. 1, GWB § 33 Abs. 1, EG Art. 82,
Verfahrensgang:LG Hamburg, 408 O 131/08 vom 26.09.2008
Rechtskraft:ja

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