JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 04.05.2006, Aktenzeichen: 3 U 230/05
| Leitsatz: | 1. Die Werbeangabe: "die reichhaltige Feuchtigkeitsformel" für ein Duschmittel ist nicht irreführend im Sinne des § 27 LFGB bzw. des § 5 UWG. Man nimmt an, es werde durch das Produkt der Haut aktiv Feuchtigkeit zugeführt, d. h. dem durch die Reinigungsstoffe bedingten Feuchtigkeitsverlust werde in einem gewissen Umfang durch Feuchtigkeitsrückführung begegnet. Die Vorstellung, das Produkt führe der Haut mehr Feuchtigkeit zu als andere Duschmittel, gewinnt der Verkehr dagegen nicht. 2. Entsprechendes gilt für die Werbeangabe: "Ihre tägliche Quelle der Feuchtigkeit". |
| Rechtsgebiete: | LFGB, UWG |
| Vorschriften: | LFGB § 27, UWG § 5, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 312 O 646/05 vom 13.09.2005 |
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