JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 04.05.2006, Aktenzeichen: 3 U 210/05
| Leitsatz: | 1. Die Werbeangabe für einen Gemüseschneider: "Im Handumdrehen klein und fein gehackt, Zwiebeln, Radieschen und vieles mehr" erweckt durch die Wendung "im Handumdrehen" den Eindruck, man bekomme das Gemüse durch das Handgerät (bestehend aus Schale und Deckel, die beidhändig gegeneinander zu drehen sind) in verhältnismäßig kurzer Zeit "klein und fein gehackt". Das gilt bei zusätzlicher Abbildung von feingehacktem Gemüse erst recht. Die Angabe ist irreführend, wenn die vermeintliche Leistung nicht erbracht wird, weil z. B. Möhren nach 20 Umdrehungen noch sehr grob gehackt bleiben. 2. Für die Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung (§ 12 Abs. 2 UWG) kommt es auf die Kenntnis des Verletzten von der angegriffenen Werbeaussage für das aktuelle Gerät und nicht von derjenigen für ein Vorläufermodell an. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Werbeangabe den Eindruck einer besonderen Leistungsfähigkeit des Geräts hervorruft, das gegenüber dem Vor-Modell technisch erheblich verändert worden ist (hier: Gemüseschneider-Klingen früher mit Doppelschliff, nunmehr nur mit Einfachschliff). |
| Rechtsgebiete: | UWG |
| Vorschriften: | UWG § 5, UWG § 12 Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 315 O 528/05 vom 07.09.2005 |
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